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   VGH Hessen, 08.04.2008 - 5 A 541/08.Z   

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https://dejure.org/2008,8791
VGH Hessen, 08.04.2008 - 5 A 541/08.Z (https://dejure.org/2008,8791)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 A 541/08.Z (https://dejure.org/2008,8791)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. April 2008 - 5 A 541/08.Z (https://dejure.org/2008,8791)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung für die Kosten der Umbindung eines Wasserhausanschlusses in Folge der Erneuerung der Wasserversorgungsleitung im Zuge von Straßenbauarbeiten

  • Judicialis

    AWS § 10 Abs. 2; ; KAG § 12; ; WBGS der Stadt Friedberg § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten: Hauptleistung; Hausanschlußkosten; Kostenerstattung; Mehrwertsteuer; Nebenleistung; Steuersatz; Wasser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 928
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 03.11.2005 - V R 61/03

    Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss

    Auszug aus VGH Hessen, 08.04.2008 - 5 A 541/08
    Auch wenn die Berechtigung der Höhe des von den Finanzbehörden geltend gemachten Steuersatzes im Verhältnis zwischen manchen öffentlichrechtlichen Körperschaften und der Finanzverwaltung umstritten sein mag (vgl. etwa: Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2005 - V R 61/03 - an den Europäischen Gerichtshof, BStBl. II 2006, 149, dort anhängig unter dem Aktenzeichen C-442/05, ABl EU 2006, Nr C 60, 18), ist eine Kommune nicht verpflichtet, nur den geringeren Steuersatz gegenüber dem Erstattungspflichtigen geltend zu machen und gegen die betreffende Steuerveranlagung vorzugehen, letztlich also das Ausfallrisiko zu tragen.
  • VG Gießen, 09.06.2008 - 10 K 185/08

    Heranziehung zur Erstattung von Aufwendungen in Bezug auf eine

    20 Hinsichtlich der festgesetzten Mehrwertsteuer mit dem Regelsatz von 19 % hat das Gericht dies unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung und in Anlehnung an den Beschluss des Hess. VGH vom 08.04.2008 (5 A 541/08.Z) für rechtmäßig erkannt, was sich im Zeitpunkt der Absetzung des Urteils jedoch als falsch erweist.
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